Sozialgerichte

Streitigkeiten mit dem Rentenversicherungsträger, rechtliche Auseinandersetzungen mit der Berufsgenossenschaft, ablehnende Entscheidungen der Krankenkasse - für all diese Streitigkeiten sind die Sozialgerichte zuständig. 

In Bayern gibt es sieben Sozialgerichte - für jeden Regierungsbezirk eines. Ihr Sitz ist in Nürnberg, Landshut, München, Bayreuth, Regensburg, Augsburg und Würzburg. 

Als zweite Instanz entscheidet das Bayerische Landessozialgericht. Sein Sitz ist in München. Um eine möglichst gute Erreichbarkeit für die Rechtssuchenden sicherzustellen, ist eine Zweigstelle dieses Gerichts in Schweinfurt angesiedelt.

Die Sozialgerichte sind besondere Verwaltungsgerichte. Auch sie haben die Aufgabe, über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zu entscheiden. Ihre Zuständigkeit erfasst jedoch nur bestimmte Bereiche öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten, die aus der generellen Kompetenz der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgegliedert sind. Die Sozialgerichtsbarkeit ist insbesondere zuständig für Streitigkeiten aus folgenden Rechtsgebieten: 

  • gesetzliche Krankenversicherung einschließlich öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten aus dem Lohnfortzahlungsgesetz 
  • gesetzliche Rentenversicherung 
  • gesetzliche Unfallversicherung 
  • Altershilfe für Landwirte 
  • gesetzliche und private Pflegeversicherung 
  • Arbeitslosenversicherung einschließlich der Arbeitsförderung und weitere Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit 
  • Kindergeldrecht 
  • Kriegsopfer-, Soldaten- und Zivildienstversorgung 
  • Erziehungsgeldrecht 
  • Angelegenheiten des Opferentschädigungsgesetzes, des Seuchenrechtsneuordnungsgesetzes, und des Häftlingshilfegesetzes 
  • Angelegenheiten nach dem SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes 
  • Entschädigung für ehemalige DDR-Bürger infolge medizinischer Maßnahmen 
  • Blindengeldangelegenheiten
  • Schwerbehindertenrecht 
  • Vertragsarzt- und Vertragszahnarztangelegenheiten 
  • Angelegenheiten nach dem SGB XII (Sozialhilfe)
  • Grundsicherung für Arbeitssuchende (Streitsachen aus dem SGB II)
  • Asylbewerberleistungsgesetz

Im Jahr 2014 gingen bei den bayerischen Sozialgerichten 46.047 Verfahren ein. Erledigt wurden von den 200 Richtern mehr Verfahren - nämlich 49.516.

Nähere Informationen zu den Sozialgerichten in Bayern, zum Ablauf eines sozialgerichtlichen Verfahrens, zu dessen Kosten und dazu, wie eine Klage eingereicht werden kann, finden Sie auf der Internetseite www.lsg.bayern.de.

Verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration