Finanzgerichte

Klagen gegen Bescheide der Finanzämter, der Familienkassen, der Agentur für Arbeit und der Zollbehörden sowie damit zusammenhängende Anträge auf vorläufigen Rechtschutz - das sind die Streitigkeiten, über die die Finanzgerichte am häufigsten entscheiden. 

In Bayern gibt es zwei Finanzgerichte: eines in München (mit Außensenaten in Augsburg) und eines in Nürnberg. Sie sind zuständig für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über Abgaben, soweit diese von Bundes- oder Landesbehörden verwaltet werden. Dazu gehören vor allem Steuern, für die Finanzämter und Bundesfinanzbehörden verantwortlich sind. Aber auch das Kindergeld zählt hierzu, da es seit 1996 ebenfalls in das Einkommensteuerrecht eingearbeitet wurde und als Steuervergütung gezahlt wird. Das Finanzgericht ist außerdem für öffentlich-rechtliche und berufsrechtliche Streitigkeiten nach dem Steuerberatungsgesetz zuständig. 

Vor dem Verwaltungsgericht auszutragen ist hingegen ein Rechtsstreit mit der Stadt oder Gemeinde z.B. über Grund- oder Gewerbesteuer. Nicht in die Zuständigkeit der Finanzgerichte fällt außerdem die Bestrafung wegen Steuerdelikten. Sie wird von den Strafgerichten der "ordentlichen" Justiz wahrgenommen.

In den ihnen zugewiesenen Streitigkeiten sind die Finanzgerichte die einzige Tatsacheninstanz - das heißt, dass nur sie den Sachverhalt feststellen und die Beweise würdigen können. Sie legen das Gesetz aus und prüfen, ob der konkrete Einzelfall von einer bestimmten Regelung erfasst wird. Nur in Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen werden. Weitere Instanzen gibt es in finanzgerichtlichen Streitigkeiten nicht.

Nähere Informationen zu den Finanzgerichten in Bayern, zum Ablauf eines finanzgerichtlichen Verfahrens, zu dessen Kosten und dazu, wie eine Klage eingereicht werden kann, finden Sie auf der Internetseite www.finanzgerichte.bayern.de.

Verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat