Sachverständige

1. Sachverständigensuche

Wenn Sie einen Sachverständigen in einem Sachgebiet mit Bezug zur Wirtschaft suchen, genügt ein Anruf bei Ihrer örtlich zuständigen IHK und es werden Ihnen ausgewiesene Fachleute genannt, die Sie zuverlässig und fundiert beraten können. In Bayern gibt es rund 1800 öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, die in den verschiedensten Bereichen tätig sind.

Sie können auch selbst im Internet recherchieren. Das bundesweit geführte elektronische IHK-Sachverständigenverzeichnis enthält Angaben zu rund 8.600 von Industrie- und Handelskammern, Architekten-, Ingenieur-, Landwirtschaftskammern und sonstigen Körperschaften öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in ca. 280 Sachgebieten.

2. Der Weg zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger

Grundsätzlich ist die Sachverständigentätigkeit frei, es handelt sich nicht um einen geschützten Beruf, der eine besondere Zulassung erfordert. 

Die öffentliche Bestellung nach § 36 GewO gewährleistet jedoch ein besonderes Qualitätsniveau. Die IHK überprüft, bestellt und vereidigt Sachverständige. 

Je nachdem, wo der Mittelpunkt Ihrer Sachverständigentätigkeit liegt, ist eine der neun bayerischen IHKs für Sie örtlich zuständig, versorgt Sie mit allen nötigen Informationen und begleitet Sie auf dem Weg zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung. Der nachfolgende Text versteht sich als ersten Wegweiser. Maßgeblich sind die Hinweise der für Sie zuständigen IHK. Dort erhalten Sie auch die für Sie maßgebliche Sachverständigenordnung Ihrer IHK. Viele Kammern veranstalten auch Informationstage für den Nachwuchs. Die Termine erfahren Sie bei Ihrer IHK.

  • Eine der wesentlichen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung ist das abstrakte Bedürfnis für eine öffentliche Bestellung von Sachverständigen auf dem betreffenden Sachgebiet. Dabei handelt es sich nicht um eine mengenmäßige Zulassungsbeschränkung. Das Sachgebiet muss auf dem Gebiet der Wirtschaft liegen. 
  • Die „besondere Sachkunde“ auf dem betreffenden Sachgebiet ist durch den Bewerber zur Überzeugung der jeweils für das Bestellungsverfahren zuständigen Kammer nachzuweisen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen und die Fähigkeit, sowohl Gutachten zu erstatten als auch die in § 2 Abs. 2 Sachverständigenordnung genannten Leistungen zu erbringen, erforderlich. Zur „besonderen Sachkunde“ gehört auch und besonders die Fähigkeit, das Fachwissen in Gutachtenform so darzustellen, dass die Ergebnisse und Überlegungen nachvollziehbar sind. Die ordnungsgemäße Ausübung des Berufs ist noch kein ausreichender Nachweis besonderer Sachkunde. Eine nähere Konkretisierung enthalten die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen, die es für viele Sachgebiete gibt, in denen z.B. die grundsätzliche jeweilige notwendige Vorbildung beschrieben ist und auf die hier besonders hingewiesen wird. Sie können jederzeit bei den bayerischen IHKs angefordert werden oder auf der Homepage des Instituts für Sachverständigenwesen e.V. (IfS) unter www.ifsforum.de heruntergeladen werden.
  • Die persönliche Eignung des Bewerbers muss gewährleistet sein. Dies setzt voraus, dass der Bewerber nicht nur aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften Gewähr dafür bietet, die Gutachtertätigkeit objektiv und unparteiisch auszuüben, sondern diese Anforderung unter Berücksichtigung seines gesamten Umfeldes auch erfüllen kann. Wesentliche Eigenschaften in diesem Zusammenhang sind persönliche Zuverlässigkeit, Charakterstärke, Unparteilichkeit, Sachlichkeit und Unabhängigkeit. Interessenbindungen jeder Art stellen die persönliche Eignung grundsätzlich in Frage, weil zu besorgen ist, dass der Sachverständige möglicherweise nicht unabhängig tätig sein kann.
  • Weitere Voraussetzungen können § 3 der Sachverständigenordnung entnommen werden. Ein Sachverständiger, der in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht, kann nur öffentlich bestellt werden, wenn er die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Sachverständigenordnung erfüllt und vom Arbeitgeber im erforderlichen Umfang für die Sachverständigentätigkeit freigestellt wird.
  • Das Verfahren auf öffentliche Bestellung wird durch einen formlosen schriftlichen Antrag eingeleitet, der bei der zuständigen Kammer einzureichen ist. Der Antrag muss die genaue Umschreibung des Sachgebiets mit einer eingehenden Erläuterung und Abgrenzung beinhalten und ist eingehend zu begründen.
  • Sie erhalten von Ihrer IHK ein Formblatt, in dem Angaben zur öffentlichen Bestellung abgefragt werden. Die weiteren benötigten Unterlagen und von Ihnen abzugebenden Erklärungen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt, welches Ihre für Sie zuständige bayerische IHK Ihnen gerne zuschickt. 
  • Wichtig für die weitere Antragsbearbeitung sind einige bereits selbständig erstattete Gutachten auf dem beantragten Sachgebiet und ggf. weitere Unterlagen wie Ausarbeitungen, Veröffentlichungen, Aufsätze, wissenschaftliche Abhandlungen oder Untersuchungen, Vorträge und dergleichen, aus denen sich die nachzuweisende „besondere Sachkunde“ und die Fähigkeit zur Gutachtenserstattung ergibt. Die Kammer überprüft durch Einschaltung geeigneter Fachleute die eingereichten Unterlagen. Auf den meisten Sachgebieten erfolgt der Nachweis der „besonderen Sachkunde“ in der Regel durch eine zusätzliche schriftliche und/oder mündliche Überprüfung durch hierfür besonders eingerichtete unabhängige Fachausschüsse, die mit Fachleuten des entsprechenden Fachgebiets besetzt sind. § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO lässt darüber hinaus auch jede andere Möglichkeit zum Nachweis der besonderen Sachkunde zu.
  • Da die Gebühren und Auslagen je nach Kammer variieren können, wird auch hier eine Kontaktaufnahme zu der örtlich zuständigen IHK empfohlen. 

3. Fortbildung für Sachverständige

Die neun bayerischen IHKs veranstalten in regelmäßigen Abständen Sachverständigentage, die der Fortbildung und dem Erfahrungsaustausch dienen. Ihre IHK wird Ihnen gerne die nächsten Termine nennen. 

Darüber hinaus gibt es viele verschiedene fachliche Fortbildungsangebote. Ein Anbieter ist zum Beispiel das Institut für Sachverständigenwesen e.V. (IfS), eine Einrichtung, die von den Architektenkammern, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Ingenieurkammern, Landwirtschaftskammern, Sachverständigenorganisationen und -verbänden getragen wird. Kurse und Seminare des IfS finden Sie unter