Satzung des Vereins „Förderverein Initiative Rechts- und Justiz-standort Bayern e.V.“

Präambel

Ein intakter Rechtsstaat ist integraler Bestandteil des demokratischen Staatswesens. Besondere Bedeutung für das Funktionieren des Rechtsstaates haben neben der Herrschaft des Rechts auch dessen verlässliche Durchsetzung und das Vertrauen der Bürger sowie der Wirtschaft in den Zugang zum Recht und in die auf dem Gebiet des Rechts handelnden Akteure. Vor diesem Hintergrund haben sich – erstmals im April 2010 – namhafte Repräsentanten der Justiz, der Juristenausbildung, der Wissenschaft und der Rechtsanwendung in der Initiative „Rechts- und Justizstandort Bayern“ (Rechtsstandortinitiative Bayern) zusammengefunden. Das gemeinsame Ziel ist, den Rechts- und Justizstandort Bayern im Interesse der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft weiter zu stärken und noch attraktiver zu machen. Die Initiative hat sich bereits mit zahlreichen Themen auseinandergesetzt, wie zum Beispiel der Evaluation des Rechts- und Justizstandorts, der Verbesserung der Juristenausbildung, der Werbung für den Patentgerichtsstandort Bayern, der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs, der Verbesserung der Attraktivität der Justiz für die Wirtschaft und der außergerichtlichen Konfliktlösung. Im Zuge dieser bisherigen Arbeit hat die Rechtsstandortinitiative bereits vieles erreicht. Um diese erfolgreiche Arbeit auch in der Zukunft zu fördern, soll mit der Gründung des Vereins „Initiative Rechts- und Justizstandort Bayern“ ein rechtlicher Rahmen im Sinne eines Förder- und Trägervereins geschaffen werden, der die Arbeit der Initiative organisatorisch stärkt und ein effektives Handeln nach außen gewährleistet. Dabei sollen die bewährte Arbeitsstruktur der Rechtsstandortinitiative und das Mitspracherecht auch solcher Teilnehmer, die nicht Mitglieder des Vereins sind, in größtmöglichem Umfang gewahrt bleiben.

Abschnitt 1

Allgemeines

§ 1 (Name, Sitz)

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Initiative Rechts- und Justizstandort Bayern“.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz “e.V.“
  3. Der Sitz des Vereins ist München.

§ 2 (Zweck)

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des demokratischen Staatswesens durch Stärkung des Rechts- und Justizstandortes Bayern und somit des Vertrauens in den Rechtsstaat und die auf dem Gebiet des Rechts handelnden Akteure. Zweck des Vereins ist ferner die Förderung der Wissenschaft durch wissenschaftliche Behandlung rechtlicher und rechtstatsächlicher Grundsatzfragen des Rechts- und Justizstandortes Bayern sowie die Förderung der Berufsbildung der Rechtsberufe.
  2. Der Verein verwirklicht diese Zwecke insbesondere 
    • durch Ermittlung der Vorzüge, aber auch des Verbesserungsbedarfs des Rechts- und Justizstandortes Bayern, u.a. mit den Mitteln der wissenschaftlichen Evaluation,
    • durch konkrete Definition eines etwaigen Verbesserungsbedarfs des Rechts- und Justizstandortes Bayern im Interesse der Bürgerinnen und Bürger,
    • durch Identifizierung und Verfolgung möglicher rechtspolitischer Vorhaben,
    • durch Öffentlichkeitsarbeit zur Präsentation des Rechts- und Justizstandortes Bayern und seiner Vorzüge auf nationaler und internationaler Ebene,
    • durch Stärkung des Dialogs zwischen den auf dem Gebiet des Rechts handelnden Akteuren in Bayern.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Abschnitt 2

Mitgliedschaft im Verein

§ 3 (Mitgliedschaft) 

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können juristische Personen und deren Zusammenschlüsse sein. 
  2. Natürliche und juristische Personen sowie Fakultäten der Hochschulen des Freistaates Bayern, die die Aufgaben und Ziele des Vereins unterstützen, können als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Sie haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, besitzen aber weder Stimm- noch Wahlrecht.
  3. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht; Aufnahmeanträge können ohne Begründung abgelehnt werden.
  4. Es ist ein Mitgliedsbeitrag (Geldbetrag) zu leisten. Über seine Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu leisten.

§ 4 (Beginn und Ende der Mitgliedschaft)

  1. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss des Vorstandes. 
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet bei juristischen Personen mit deren Erlöschen. Die außerordentliche Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen mit dem Tod des Mitglieds.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder wenn es mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrags für mehr als drei Monate in Verzug geraten ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Dem betroffenen Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  5. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. Auch im Jahr der Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsbeitrag für das gesamte Kalenderjahr in voller Höhe zu zahlen.

Abschnitt 3

Organe des Vereins

§ 5 (Organe)

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 (Mitgliederversammlung)

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über
    • die Grundsätze der Vereinsaktivitäten und die Mittelverwendung des Vereins,
    • die Höhe und die Fälligkeit des jährlichen Mitgliedsbeitrags,
    • Satzungsänderungen,
    • Wahl und Abwahl von Mitgliedern des Vorstands sowie deren Entlastung,
    • die Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie ist unter Einhaltung einer Mindestfrist von vier Wochen in Textform und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. Maßgeblich ist  die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Der Vorstand ist berechtigt und auf Antrag eines Viertels der Mitglieder verpflichtet, innerhalb von vier Wochen außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen.
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer ¾-Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten ist gestattet.
  4. Zu den Mitgliederversammlungen kann der Vorstand als Gäste diejenigen Teilnehmer der Rechtsstandortinitiative Bayern einladen, die nicht Mitglieder des Vereins sind. Der Vorstand kann auch andere Personen als Gäste einladen.
  5. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. 

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, drei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Die Mitgliederversammlung kann die Zahl der Vorstandsmitglieder auf bis zu acht Personen erweitern. Die Mitglieder des Vorstands sind natürliche Personen und werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben, abgesehen von den nachfolgend in Ziffer 2 Satz 2 genannten Fällen, bis zur Neuwahl im Amt.
  2. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Personen gewählt werden, die für ein ordentliches Mitglied des Vereins hauptamtlich tätig sind oder in ein Ehrenamt dieses Mitglieds gewählt wurden. Verliert ein gewähltes Vorstandsmitglied die Position bei dem Vereinsmitglied, durch die es wählbar wurde, endet das Vorstandsamt zeitgleich. In diesem Fall nehmen die verbleibenden Mitglieder des Vorstands die Aufgaben bis zur Neuberufung durch die Mitgliederversammlung wahr.
  3. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung ist jedes Vorstandsmitglied jeweils einzeln befugt.
  4. Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstands, leitet die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstands.
  5. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und entscheidet über die Vereinsmitgliedschaft. Zu den Sitzungen des Vorstands können Gäste eingeladen werden.
  6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit und können im Umlaufverfahren in Textform getroffen werden. Das Vorstandsamt ist ein Ehrenamt. 

Abschnitt 4

Auflösung

§ 8 (Auflösung)

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit der im § 6 Ziffer 3 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. 
  2. Liquidatoren sind der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Die Mitgliederversammlung  kann hiervon jeweils Abweichendes beschließen. 
  3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die zur Zeit der Auflösung vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen, andernfalls an den Freistaat Bayern. Die Mitgliederversammlung kann hiervon jeweils Abweichendes beschließen.
  4. Die Ziffern 2 und 3 gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.