In der 58. Sitzung der „Denkfabrik Legal Tech“ stellte PD Dr. Daniel Timmermann, Universität Halle-Wittenberg, einen Schwerpunkt seines DFG-Projekts und Buches über Smart Devices und Smart Contracts vor: Der Nutzwert einer Gebrauchssache wird dem Besitzer nicht allein durch seine Sachherrschaft, sondern erst durch die Nutzungsmöglichkeit der Sache zugewiesen. Durch die zunehmende „Versmartung“ von Gegenständen (z.B. bei Bike- bzw. Car-Sharing-Geschäftsmodellen) entsteht die Möglichkeit, nach Vertragsende die Steuerungssoftware zu deaktivieren. Der Referent analysierte, welche softwarebasierten Rechtshandlungen nach Vertragsende erlaubt oder verboten sind. Er ging dabei auf ungeschriebene Prämissen der Renault-Batterie-Entscheidung des BGH ein, der über eine AGB-Klausel zu entscheiden hatte, welche die Vermieterin berechtigte, nach Vertragsende die Wiederauflademöglichkeit der Batterie zu unterbinden. Ferner zeigte Daniel Timmermann gesetzgeberische Handlungsoptionen auf.
Die Präsentation von Herrn Dr. Daniel Timmermann, finden Sie hier.
Die Aufzeichnung der 58. Sitzung der "Denkfabrik Legal Tech" finden Sie mit Klick auf diesen Link.
